Zum Inhalte springen

Wahlbekanntmachung der Stichwahl des Bürgermeisters

Wahlbekanntmachung der Stichwahl

1. Am Sonntag, dem 27. September 2026, findet in der Gemeinde Winsen (Aller) die Stichwahl des Bürgermeisters statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

BewerberStimmenzahl der ersten Wahl:
Mangels, Olav  (SPD)  2.938
Hoppenstedt, Burkhard  (CDU)3.587

2. Die Gemeinde Winsen (Aller) ist in 12 Wahlbezirke eingeteilt.In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 23.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im Wahlgebiet an der Stichwahl teilnehmenden Personen und jeweils ein Feld zur Kennzeichnung. Nimmt nur eine Person an der Stichwahl teil, enthalten sie jeweils ein Feld zur Kennzeichnung mit „ja“ oder „Nein“.

4. Jede wahlberechtigte Person hat für die Stichwahl eine Stimme, beiTeilnahme nur einer Bewerberin oder eines Bewerbers eine „Ja“- oder eine „Nein“-Stimme.

5. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet den Wahlvorschlag, dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise. Nimmt nur ein Bewerber teil, kennzeichnet sie den Stimmzettel mit „Ja“ oder „Nein“. 

6. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung.

7. Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach § 19 Abs. 2 NKWG für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen.

8. Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

9. Wahlscheine können nach § 19 NKWG beantragt werden, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Wahl gestellt worden ist. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

10. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.

11. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet ihren Stimmzettel persönlich und unbeobachtet.
b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
d) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
e) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

12. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben; eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

13. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen, die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.

14. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

15. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

16. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.

17. Die zwei Briefwahlvorstände treten um 16:00 Uhr in der Grundschule Winsen (Aller), Am Amtshof 6, 29308 Winsen (Aller), zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag zusammen.

Winsen Aller, 16.09.2026
Gemeinde Winsen (Aller)
Der Gemeindewahlleiter
gez. Burghardi