Gut zu wissen
Antworten auf häufige Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Zusammenleben in Winsen (Aller), Bescheinigungen, Steuern, Veranstaltungen und das Gemeindeleben.
Ihre Frage ist nicht dabei? Dann erreichen Sie uns telefonisch unter 05143 9888-0 oder per E-Mail an info(at)winsen-aller.de. Die Ansprechpersonen finden Sie im Telefonverzeichnis, die Öffnungszeiten auf der Seite der Gemeindeverwaltung.
Wo finde ich Warnungen und Informationen bei Krisen und Extremwetter?
Wo finde ich Warnungen und Informationen bei Krisen und Extremwetter?
Der Notfall-Monitor Niedersachsen der Landeszentrale für Kriseninformation ist die zentrale Informationsplattform des Landes bei Extremwetter, Cyberangriffen, Pandemien oder anderen ernsten Ereignissen. Dort finden Bürger, Unternehmen, Institutionen und Medien frühzeitige Warnungen, Verhaltenshinweise und Tipps zur persönlichen Vorsorge.
https://niedersachsen.de/notfallmonitor
Auf unserer Seite Katastrophenschutz finden Sie allgemeine Hinweise für den Notfall, wichtige Notrufnummern sowie Links zu Apps und offiziellen Informationsseiten.
Wann gelten in Winsen (Aller) die Ruhezeiten?
Wann gelten in Winsen (Aller) die Ruhezeiten?
Die allgemeinen Ruhezeiten sind:
- an Werktagen von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen ganztags
In dieser Zeit ist jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist. Das gilt für die Benutzung von Geräten und Maschinen (nach der 32. BImSchV) sowie insbesondere für das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern, Decken und ähnlichen Gegenständen, für Holzhacken, Hämmern, Sägen und ähnliche Arbeiten. Zwischen 13.00 und 15.00 Uhr gilt das Verbot nicht für Arbeiten gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Radio, Fernseher und Musikinstrumente dürfen nur so laut sein, dass außerhalb des eigenen Grundstücks niemand gestört wird. Auf die Vorschriften des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes wird hingewiesen.
Rechtsgrundlage: § 5 der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Winsen (Aller) vom 08.12.2020. Den vollständigen Wortlaut finden Sie unter Ortsrecht.
Wann darf ich Altglas in die Container einwerfen?
Wann darf ich Altglas in die Container einwerfen?
Die Sammelcontainer für Altglas dürfen nur an Werktagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr benutzt werden. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht zulässig. Das Einwerfen verursacht erheblichen Lärm, Anwohner der Sammelstellen beschweren sich deshalb häufig bei der Gemeindeverwaltung.
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Muss ich Bäume, Hecken und Sträucher zurückschneiden?
Muss ich Bäume, Hecken und Sträucher zurückschneiden?
Ja. Wer Bäume, Hecken, Sträucher oder sonstige Anpflanzungen am Straßenrand hat, muss Folgendes beachten:
- Sicht freihalten: Anpflanzungen dürfen nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen, Hinweisschilder, Hausnummern, Straßennamensschilder und Hydranten verdecken. Auch die Straßenbeleuchtung ist freizuschneiden.
- Zweige zurückschneiden: Hineinragende Zweige müssen über Fahrbahnen und Seitenstreifen bis zu einer Höhe von 4,50 m und über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m beseitigt werden. Trockene Äste und Zweige über dem Straßenraum sind unabhängig von der Höhe unverzüglich zu beseitigen.
- Straßeneinmündungen und -kreuzungen: Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und ähnliche Einrichtungen dürfen im Sichtfeld höchstens 0,80 m hoch sein (gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand). Die Sichtdreiecke sind mindestens je 10 m lang, bei Straßen mit einer Richtgeschwindigkeit von 50 km/h sowie bei Straßen mit 30 km/h, in die eine Straße mit höherer Richtgeschwindigkeit mündet. Andere Maße aus Bebauungsplänen oder Einzelfallfestlegungen gehen vor.
- Markisen, Sonnendächer, Werbeeinrichtungen, Fahnen: Heruntergelassen dürfen sie nicht tiefer als 2,50 m über dem Gehweg hängen und nicht die Sicht auf Verkehrszeichen und Straßenschilder verdecken. Zur Fahrbahn hin ist ein seitlicher Abstand von mindestens 0,50 m zur Gehwegbegrenzung einzuhalten.
- Regen- und Schmutzwasser: Dachrinnen und Fallrohre müssen funktionstüchtig sein. Regen-, Wirtschafts- und Hochwasser dürfen nicht auf öffentliche Straßen, Wege und Anlagen geleitet werden. Schmutzwasser darf nicht in Straßenabläufe eingeleitet werden.
- Stacheldraht und spitze Gegenstände dürfen an Straßen oder Anlagen nicht so angebracht werden, dass Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können.
Rechtsgrundlage: § 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Winsen (Aller) vom 08.12.2020. Den vollständigen Wortlaut finden Sie unter Ortsrecht.
Was muss ich bei der Tierhaltung beachten?
Was muss ich bei der Tierhaltung beachten?
- Rücksicht nehmen: Tiere sind so zu halten, dass Personen nicht gefährdet, behindert oder mehr als unvermeidbar belästigt werden. Tiere sollen die Anlieger nicht durch andauerndes Heulen, Bellen oder ähnliche Geräusche stören.
- Hunde: Hundehalter und beauftragte Aufsichtspersonen müssen verhüten, dass der Hund Personen oder andere Tiere anspringt und Straßen oder Anlagen beschädigt oder mit Kot verunreinigt. Bei Verunreinigung muss der Kot unverzüglich beseitigt werden. Diese Pflicht geht der Reinigungspflicht des Anliegers vor.
- Hunde dürfen außerhalb umzäunter Grundstücke nicht unbeaufsichtigt bleiben. Bissige Hunde müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen sicher verhindert.
- Spiel- und Bolzplätze: Auf Kinderspiel- und Bolzplätze dürfen keine Hunde mitgenommen werden.
- Andere Tiere: Verunreinigungen von Straßen, Gehwegen und Grünstreifen sind zu vermeiden und vom Eigentümer oder Besitzer des Tieres unverzüglich zu beseitigen.
Rechtsgrundlage: § 6 der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Winsen (Aller) vom 08.12.2020. Den vollständigen Wortlaut finden Sie unter Ortsrecht.
Darf ich Wasservögel und Fische füttern?
Darf ich Wasservögel und Fische füttern?
Bitte nicht füttern! Wer Wasservögel (Enten, Schwäne usw.) und Fische füttert,
- behindert deren natürliche, artgemäße Nahrungsaufnahme,
- schadet der Umwelt und Natur durch Gewässerverunreinigung,
- verursacht die Verbreitung von Krankheiten und die Vermehrung von Ratten.
Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Umtauschfristen in den Folgejahren:
| Jahrgänge vor 1953: | 01.01.2033 |
Für die ab 1999 ausgestellten Kartenführerscheine werden die Umtauschfristen nach dem Alter des Dokuments gestaffelt:
| Ausstellungsjahre 2002 – 2004: | bis 19.01.2027 |
| Ausstellungsjahre 2005 – 2007: | bis 19.01.2028 |
| Ausstellungsjahr 2008: | bis 19.01.2029 |
| Ausstellungsjahr 2009: | bis 19.01.2030 |
| Ausstellungsjahr 2010: | bis 19.01.2031 |
| Ausstellungsjahr 2011: | bis 19.01.2032 |
| Ausstellungsdatum bis 18.01.2013: | bis 19.01.2033 |
Danach ausgestellte Kartenführerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren und weisen ein entsprechendes Gültigkeitsdatum aus.
Termine können unter https://www.terminland.eu/lkcelle/?m=1003026 online gebucht werden. Auch können Termine telefonisch unter der 05141 916 1570 vereinbart werden.
Die Gebühr für den Führerscheinumtausch beträgt 30,30 Euro. In dieser Gebühr ist ein Direktversand des neuen Führerscheins an die Wohnadresse inbegriffen, sodass kein zweiter Termin im Straßenverkehrsamt erforderlich ist.
Ist die Fahrerlaubnis außerhalb des Landkreises Celle erworben worden, ist vor dem Umtausch eine sogenannte Karteikartenabschrift bei der ausstellenden Behörde zu beantragen. Dieses geht in der Regel online, telefonisch oder schriftlich. Die Karteikartenabschrift wird dann dem Landkreis Celle direkt zugeleitet.
Brauche ich für die Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung?
Brauche ich für die Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung?
Für Mieter: Ja. Bei einer Ummeldung oder einem Zuzug nehmen wir Ihre Meldung nur entgegen, wenn Sie die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen (§ 23 Bundesmeldegesetz, BMG). Ihr Wohnungsgeber oder Vermieter ist nach § 19 BMG verpflichtet, Ihnen diese Bestätigung nach dem Einzug auszuhändigen. Bitte bringen Sie sie mit, dann ersparen Sie sich unnötige Wege.
Für Vermieter: Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person muss der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug schriftlich bestätigen, damit sie die Bestätigung zur Anmeldung oder Abmeldung mitbringen kann (§ 19 BMG). Die Wohnungsgeberbestätigung können Sie in unserem Downloadbereich ganz unten herunterladen.
Wer die Bestätigung nicht aushändigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wo finde ich Informationen zur Grundsteuer und zum Elster-Portal?
Wo finde ich Informationen zur Grundsteuer und zum Elster-Portal?
Informationen zur Registrierung im Elster-Portal (www.elster.de) finden Sie unter: http://url.winsen-aller.de/2f2
Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, welches Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden.
Aktuelle Informationen rund um die Grundsteuerreform finden Sie auf den Seiten vom Landesamt für Steuern Niedersachsen: http://url.winsen-aller.de/2f3
Muss ich ein Straßenfest oder eine andere Veranstaltung mit Getränkeausschank anzeigen?
Muss ich ein Straßenfest oder eine andere Veranstaltung mit Getränkeausschank anzeigen?
Ja. Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, muss das mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen der zuständigen Behörde anzeigen (§ 2 Niedersächsisches Gaststättengesetz, in Kraft seit 01.01.2012). Das gilt auch für kurzfristige Veranstaltungen wie Straßenfeste, Maibaumaufstellungsfeiern oder Osterfeuer. Die früheren „vorläufigen Gestattungen“ gibt es nicht mehr.
Die Gemeinde Winsen (Aller) prüft die Anzeige auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit:
- die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist (bei Unterschreitung wird eine zusätzliche Gebühr festgesetzt),
- beim Ausschank alkoholischer Getränke die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers (§ 3 Nds. Gaststättengesetz, mit polizeilichem Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister),
- eine Kopie der Anzeige leitet die Gemeinde zur weiteren Überprüfung an andere Behörden weiter.
Wichtig: Wird eine Veranstaltung ohne Gaststättenanzeige durchgeführt, wird ein Bußgeldverfahren gegen die verantwortlichen Personen eingeleitet. In gravierenden Fällen muss mit einer Untersagung oder Beendigung der Veranstaltung durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei gerechnet werden.
Wie bekomme ich das Mitteilungsblatt und wie reiche ich Beiträge ein?
Wie bekomme ich das Mitteilungsblatt und wie reiche ich Beiträge ein?
Das Mitteilungsblatt ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeindeverwaltung und enthält sämtliche aktuellen amtlichen Bekanntmachungen. Es erscheint jede Woche am Donnerstag.
Bestellen oder abonnieren: im Rathaus, Am Amtshof 5, an der Information. Ein Online-Bestellformular finden Sie auf der Homepage des Verlages Wittich.
Beiträge einreichen: Bitte senden Sie Ihre Beiträge an mitteilungsblatt(at)winsen-aller.de und beachten Sie die Redaktionsrichtlinien des Linus Wittich Verlags für das Mitteilungsblatt.
Redaktionsschluss ist immer der Donnerstag der Vorwoche um 12 Uhr (bei Feiertagen kann es zu Abweichungen kommen).
Wie erscheinen mein Geburtstag oder Ehejubiläum im Mitteilungsblatt?
Wie erscheinen mein Geburtstag oder Ehejubiläum im Mitteilungsblatt?
Im Mitteilungsblatt gratuliert die Gemeinde zum 70. und 75. Geburtstag sowie zum 80. und allen folgenden Geburtstagen. Ehepaaren gratulieren wir zu ihren Ehejubiläen.
Das ist nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Die Datenschutzbestimmungen des Niedersächsischen Meldegesetzes in Verbindung mit dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz erlauben die Veröffentlichung nur, wenn die Einwohnerinnen und Einwohner selbst zugestimmt haben. Bitte teilen Sie der Gemeindeverwaltung daher schriftlich mit, wenn Sie eine Veröffentlichung Ihrer Geburtstagsangaben oder Ehejubiläen wünschen.
Das erforderliche Formular erhalten Sie persönlich an unserem Informationstresen oder in unserem Downloadbereich.
Besucht mich der Bürgermeister zu meinem Jubiläum?
Besucht mich der Bürgermeister zu meinem Jubiläum?
Besuche des Bürgermeisters
Zu Jubiläen gratuliert der Bürgermeister (oder einer seiner Stellvertreter) gern persönlich. Hierzu melden wir den Besuch bei Ihnen an. Leider fehlt uns oft der Telefonbucheintrag.
Deshalb haben wir folgende Bitte:
Wenn Sie keinen Telefonbucheintrag haben und einen Besuch des Bürgermeisters wünschen, melden Sie sich bitte bei uns zu folgenden Anlässen:
- Geburtstag: 80., 85., 90., ab 95. jährlich
- Ehejubiläum: Goldene -, Diamantene-, Eiserne-, Gnaden-Hochzeit
Bitte melden Sie sich bei
Wann hat die Kleiderkammer des DRK geöffnet und was wird angenommen?
Wann hat die Kleiderkammer des DRK geöffnet und was wird angenommen?
Die Kleiderkammer des DRK-Ortsvereins Winsen (Aller) ist ein Ort der Unterstützung, des Teilens und der Nachhaltigkeit. Sie richtet sich nicht nur an Menschen in besonderen Lebenslagen – jede und jeder ist willkommen, der oder die gut erhaltene Kleidung sucht oder weitergeben möchte.
Öffnungszeiten
- Mittwochs von 14 bis 17 Uhr – Verkauf und Annahme von Kleidungsspenden
- Freitags von 10 bis 12 Uhr – Nur Verkauf, mit mehr Zeit für Beratung
In der Kleiderkammer finden Sie eine große Auswahl an gut erhaltener Kleidung und Textilien – oft kaum getragen oder aus Haushaltsauflösungen. Mit einem kleinen Beitrag leisten Sie nicht nur einen Beitrag zur Umwelt, sondern unterstützen auch soziale Angebote in Winsen (Aller).
Bitte beachten Sie:
- Nur in sehr kleinen Mengen können wir gut erhaltenes Geschirr, Spielsachen oder Bücher annehmen.
- Elektrogeräte, Möbel oder große Haushaltsgegenstände können wir leider nicht annehmen.
Sie finden uns in der Hasseler Straße 71.
Das Team der Kleiderkammer freut sich auf Ihren Besuch und berät Sie gern persönlich.
Informationen über den DRK Ortsverein Winsen (Aller) e.V. finden Sie auf unsere Homepage: www.drk-winsen.de
