Zum Inhalte springen

Gut zu wissen

Informationen zu verschiedenen Themen

Notfall-Monitor Niedersachsen: Landeszentrale für Kriseninformation

Notfall-Monitor Niedersachsen: Landeszentrale für Kriseninformation

Bei Extremwetter, Cyberangriffen, Pandemien oder anderen ernsten Ereignissen in Niedersachsen bietet der Notfall-Monitor eine zentrale Informationsplattform. Ziel ist es, frühzeitige Warnungen und Verhaltenshinweise bereitzustellen.

Der hohe Informationsbedarf in solchen Situationen wird hier gebündelt gedeckt, sodass Bürger, Unternehmen, Institutionen und Medien schnell benötigte Informationen finden können. Neben akuten Warnungen bietet die Seite auch Tipps zur persönlichen Vorsorge in Krisensituationen.

https://niedersachsen.de/notfallmonitor

 

Alters- und Ehejubiläen

Alters- und Ehejubiläen

Datenschutzbestimmungen
Im Mitteilungsblatt gratuliert die Gemeinde Bürgerinnen und Bürgern zu Ihrem 70. und 75. Geburtstag sowie zum 80. und allen folgenden Geburtstagen. Ehepaaren gratulieren wir zu ihren Ehejubiläen. Die Datenschutzbestimmungen des Niedersächsischen Meldegesetzes in Verbindung mit dem Niedersächsischen Datenschutzgesetzes lassen dieses jedoch nur noch zu, wenn die Einwohnerinnen und Einwohner selbst ihre ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben haben. Der Gemeindeverwaltung bleibt daher keine andere Möglichkeit als alle Einwohnerinnen und Einwohner, die eine Veröffentlichung ihrer Geburtstagsangaben und Ehejubiläen wünschen, zu bitten dies der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.

Wenn Sie eine Veröffentlichung wünschen, können Sie das erforderliche Formular persönlich an unserem Informationstresen erhalten oder in unserem Downloadbereich herunterladen

Benutzungszeiten der Altglascontainer

Benutzungszeiten der Altglascontainer

Bei der Gemeindeverwaltung häufen sich die Beschwerden von Anwohnern der Sammelstellen für Altglas. Es dürfte jedem Benutzer dieser Sammelstellen bekannt sein, dass das Einwerfen des Altglases in die Container erheblichen Lärm verursacht. Aus diesem Grund sind die Benutzungszeiten der Altglascontainer festgelegt worden. Jeder sollte sich einmal vorstellen, selbst Anwohner an einem solchen Entsorgungsplatz zu sein und sich in die Lage versetzten, wenn beispielsweise sonntags mittags oder abends um 22.00 Uhr neben seiner Terrasse Altglas entsorgt wird. Deshalb der eindringliche Hinweis, die Sammelcontainer für das Altglas nur

an Werktagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr

zu benutzen. Außerhalb dieser Tageszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Benutzung nicht zulässig. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Freischneiden von Sträuchern und Bäumen

Freischneiden von Sträuchern und Bäumen

Auszug aus der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Winsen (Aller) 
– (Gefahrenabwehrverordnung) –

Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) hat der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) in seiner Sitzung am 29. Juni 2006 folgende Verordnung für das Gebiet der Gemeinde Winsen (Aller) erlassen:

§ 3 Verkehrsbehinderung oder -gefährdungen 
(1) Stacheldraht oder ähnlich scharfe oder spitze Gegenstände dürfen an Straßen oder Anlagen nicht so angebracht werden, dass Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können.

(2) Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Anpflanzungen müssen stets so weit zurück geschnitten werden, dass sie nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen, Hinweisschilder, Hausnummern, Straßennamensschilder und Hydranten verdecken. In diesem Zusammenhang ist auch die Straßenbeleuchtung entsprechend freizuschneiden. In Straßen und Anlagen hineinragende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über den Fahrbahnen, Seitenstreifen usw. bis zu einer Höhe von 4,50m und über den Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50m zu beseitigen. Trockene Äste und Zweige über dem Straßenraum sind unabhängig von der Höhe unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Höhe von Anpflanzungen, Zäunen, Stapeln, Haufen und anderen mit dem Grundstück nicht verbundenen Einrichtungen an Straßeneinmündungen und -kreuzungen (Sichtflächen) darf 0,80 m - gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand- nicht überschreiten. Die Schenkellängen der Sichtdreiecke betragen bei Straßen mit einer Richtgeschwindigkeit von 50 km/h sowie bei Straßen mit einer Richtgeschwindigkeit von 30 km/h, in die eine Straße einer höheren Richtgeschwindigkeit mündet, - gemessen vom Schnittpunkt der Straßengrenzen- mindestens je 10 m. Sofern für Sichtfelder in besonderen Vorschriften (z.B. Bebauungspläne) oder durch die Baugenehmigungsbehörde bzw. Straßenbaubehörde im Einzelfall andere Maße festgesetzt sind, gelten diese Maße.

(4) Dachrinnen und Wasserfallrohre sind so anzubringen und funktionstüchtig zu halten, dass Regen- und Schmelzwässer nicht auf öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen fließen können. Regen- und Wirtschaftswässer dürfen von Grundstücken nicht auf öffentliche Straßen und Wege sowie in öffentlichen Anlagen geleitet werden. Dies gilt auch für Wässer, die bei Hochwasser auf Grundstücken anfallen. Das Ausgießen und Einleiten von Schmutzwasser in die Straßenabläufe ist verboten.

(5) Markisen, Sonnendächer, Werbeeinrichtungen, Fahnen, Wimpel und dergleichen dürfen, wenn sie herabgelassen sind, nicht tiefer als 2,50 m über dem Gehweg hängen und nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Straßenschilder verdecken. Sie müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,50 m zu den zur Fahrbahn hin gelegenen Gehwegsbegrenzungen haben.

Führerscheinumtausch - Fristen

Führerscheinumtausch - Fristen

Umtauschfristen in den Folgejahren:

Jahrgänge 1965 bis 1970:  19.01.2024
Jahrgänge 1971 oder später:  19.01.2025
Jahrgänge vor 1953:    01.01.2033

Für die ab 1999 ausgestellten Kartenführerscheine werden die Umtauschfristen nach dem Alter des Dokuments gestaffelt:

Ausstellungsjahre 1999 – 2001:     bis 19.01.2026
Ausstellungsjahre 2002 – 2004:  bis 19.01.2027
Ausstellungsjahre 2005 – 2007:  bis 19.01.2028
Ausstellungsjahr 2008:  bis 19.01.2029
Ausstellungsjahr 2009: bis 19.01.2030
Ausstellungsjahr 2010: bis 19.01.2031
Ausstellungsjahr 2011:  bis 19.01.2032
Ausstellungsdatum bis 18.01.2013:    bis 19.01.2033  

Danach ausgestellte Kartenführerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren und weisen ein entsprechendes Gültigkeitsdatum aus.

Termine können unter https://www.terminland.eu/lkcelle/?m=1003026 online gebucht werden. Auch können Termine telefonisch unter der 05141 916 1570 vereinbart werden.

Die Gebühr für den Führerscheinumtausch beträgt 30,30 Euro. In dieser Gebühr ist ein Direktversand des neuen Führerscheins an die Wohnadresse inbegriffen, sodass kein zweiter Termin im Straßenverkehrsamt erforderlich ist.

Ist die Fahrerlaubnis außerhalb des Landkreises Celle erworben worden, ist vor dem Umtausch eine sogenannte Karteikartenabschrift bei der ausstellenden Behörde zu beantragen. Dieses geht in der Regel online, telefonisch oder schriftlich. Die Karteikartenabschrift wird dann dem Landkreis Celle direkt zugeleitet.

Fütterung von Wasservögeln und Fischen

Fütterung von Wasservögeln und Fischen

Bitte nicht füttern!

Wer Wasservögel (Enten, Schwäne, usw.) und Fische füttert 

  • behindert deren natürliche artgemäße Nahrungsaufnahme
  • schadet der Umwelt und Natur durch Gewässerverunreinigung
  • verursacht die Verbreitung von Krankheiten und die Vermehrung von Ratten
Gratulationstermine

Gratulationstermine

Besuche des Bürgermeisters

Zu Jubiläen gratuliert der Bürgermeister (oder einer seiner Stellvertreter) gern persönlich. Hierzu melden wir den Besuch bei Ihnen an. Leider fehlt uns oft der Telefonbucheintrag. 

Deshalb haben wir folgende Bitte: 
Wenn Sie keinen Telefonbucheintrag haben und einen Besuch des Bürgermeisters wünschen, melden Sie sich bitte bei uns zu folgenden Anlässen:

  • Geburtstag:  80., 85., 90., ab 95. jährlich
  • Ehejubiläum:  Goldene -, Diamantene-, Eiserne-, Gnaden-Hochzeit

Bitte melden Sie sich bei

Information für grundsteuerpflichtige Bürger

Information für grundsteuerpflichtige Bürger

Über www.elster.de steht Ihnen ab dem 01.07.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses bereits jetzt unter  beantragen.

Informationen zur Registrierung finden Sie unter: http://url.winsen-aller.de/2f2
Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, welches Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden. Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Aktuelle Informations rund um die Grundsteuerreform finden Sie auf den Seiten vom Landesamt für Steuern Niedersachsen: http://url.winsen-aller.de/2f3

Kleiderkammer vom DRK Ortsverein Winsen (Aller) e.V.

Kleiderkammer vom DRK Ortsverein Winsen (Aller) e.V.

Die Kleiderkammer des DRK Ortsvereins Winsen (Aller) ist jeden Mittwoch in der Zeit von 14 bis 17 Uhr geöffnet.

Die Kleiderkammer ist nicht nur zur Unterstützung von Bedürftigen da, sondern im Zeichen der Nachhaltigkeit ist jede/r willkommen, der/die auf der Suche nach gut erhaltener Bekleidung ist.

Hier kann man für kleines Geld gut erhaltene Kleidungsstücke und andere Textilien erwerben. Oftmals sind diese Spenden, die uns erreichen, nur sehr selten getragen worden, stammen aus Haushaltsauflösungen oder der/die Vorbesitzer/in passt einfach nicht mehr in die Hose/das Hemd o.ä.

Geschirr, Spielsachen oder Bücher können wir aus Platzmangel nur in sehr kleinen Mengen und sehr gut erhalten annehmen. Andere Haushaltsgegenstände, Elektroartikel, Möbel usw. können wir leider nicht entgegennehmen.

Sie finden uns in der Meißendorfer Straße 14.

Das Team der Kleiderkammer freut sich auf Ihren Besuch!

Informationen über den DRK Ortsverein Winsen (Aller) e.V. finden Sie auf unsere Homepage: www.drk-winsen.de

Mitteilungsblatt

Mitteilungsblatt

Das Mitteilungsblatt ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeindeverwaltung. Hierin finden Sie sämtliche aktuellen amtliche Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung. Es erscheint jede Woche am Donnerstag.

Bestellt bzw. abonniert werden kann das Mitteilungsblatt im Rathaus, Am Amtshof 5, an der Information. Ein Online - Bestellformular finden Sie auf der Homepage des Verlages Wittich.

Bitte senden Sie Ihre Beiträge an das Mitteilungsblatt an folgende E-Mailadresse: 
mitteilungsblatt(at)winsen-aller.de und beachten die  Redaktionsrichtinien des Linus Wittich Verlags für das Mitteilungsblatt.

Redaktionsschluss ist immer der Donnerstag der Vorwoche 12 Uhr (Bei Feiertagen kann es zu Abweichungen kommen)

Ruhezeiten

Ruhezeiten

Aufgrund vermehrter Nachfragen bezüglich der Ruhezeiten in der Gemeinde Winsen (Aller) wird auf § 5 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Winsen (Aller) hingewiesen.

Der entsprechende Auszug aus dieser Verordnung lautet:

§5 Lärmbekämpfung 
(1) Zur Bekämpfung des von Geräten und Maschinen ausgehenden Lärms gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die allgemeinen Ruhezeiten sind an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags.

In den allgemeinen Ruhezeiten ist jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist. Als solche Tätigkeiten gelten neben der Benutzung von Geräten und Maschinen entsprechend der 32. BImSchV insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern, Decken und ähnlichen Gegenständen sowie Holzhacken, Hämmern, Sägen und ähnliche Arbeiten.

Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für Arbeiten gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

(3) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Rundfunk- und Fernsehempfänger sowie Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke gespielt werden, dass außerhalb des eigenen Grundstückes unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Unberührt bleiben die beiden Regelungen §§ 30 und 33 der Straßenverkehrsordnung.

(4) Auf die Vorschriften des Nds. Gesetzes über die Feiertage in der Neufassung der Bekanntmachung vom 07.03.1995 (Nds. GVBl. S. 50) wird hingewiesen.

Schankerlaubnis

Schankerlaubnis

Gaststättenanzeige gemäß § 2 Nds. Gaststättengesetz

Seit Inkrafttreten des Nds. Gaststättengesetzes am 01.01.2012 ist jeder, der ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, verpflichtet, dieses der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.

Diese Regelung gilt auch und besonders für nur kurzfristig betriebene Veranstaltungen (z. B. Straßenfeste, Maibaumaufstellungsfeiern, Osterfeuer usw.), die zu früherer Zeit im Rahmen des alten, bundesweit geltenden Gaststättenrechtes durch die sogenannten „vorläufigen Gestattungen“ erlaubt werden konnten.

Die Gemeinde Winsen (Aller) ist als zuständige Behörde nach Eingang des Antrages verpflichtet, diesen auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dazu gehört sowohl die Prüfung der Einhaltung der Anzeigefrist (zumal bei der Verkürzung dieser Frist eine zusätzliche Gebühr festzusetzen ist) als auch der sogenannten Zuverlässigkeitsprüfung beim Ausschenken alkoholischer Getränke. Weiterhin hat die Gemeinde Winsen (Aller) sodann je eine Ablichtung der Anzeige zur weiteren Überprüfung an andere Behörden weiter zu leiten.

Die Gemeinde Winsen (Aller) hat bisher die eigene Prüfung der entsprechenden Anzeigen sehr großzügig gehandhabt und grundsätzlich bei Antragstellern, die bereits in der Vergangenheit entsprechende Anträge gestellt und Veranstaltungen durchgeführt haben sowie besonderen Funktionsträgern (z. B. Ortsbrandmeister, Ortsbürgermeistern o. Ä.) auf die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 3 des Nds. Gaststättengesetzes zum Nachweis der Zuverlässigkeit verzichtet.

Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund geschehen, ehrenamtlich tätige Personen, die sich im Sinne des Gemeinwohls einsetzen, nicht durch unnötige bürokratische Hürden zusätzlich zu belasten.

Es läuft jedoch dem Sinn und Zweck des Gesetzes absolut zuwider, dass sich daraus zwischenzeitlich eine Praxis entwickelt hat, die in häufigen Fällen eine Unterschreitung der genannten Vier-Wochen-Frist zum Inhalt hat oder sogar die gesetzliche Anzeigepflicht einer Veranstaltung vollständig ignoriert.

Die Gemeinde Winsen (Aller) wird daher künftig auch die fristgerechte Einreichung entsprechender Anzeigen überprüfen und ggf. – soweit die Veranstaltung trotz Fristunterschreitung durchführbar ist – den gesetzlich vorgesehenen Gebührenansatz für eine Unterschreitung der Frist zusätzlich festsetzen.

Die Durchführung einer Veranstaltung ohne Gaststättenanzeige trotz bestehender Anzeigepflicht wird in jedem Fall die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen die verantwortliche (n) Person (en) zur Folge haben. In gravierenden Fällen muss mit einer Untersagung oder Beendigung der Veranstaltung durch die Ordnungsbehörde bzw. die Polizei gerechnet werden.

Tierhaltung

Tierhaltung

-Auszug aus der- Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Winsen (Aller) 
– (Gefahrenabwehrverordnung) –

Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) (Nds. GVBl. S. 9) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) in seiner Sitzung am 16. Juni 2016 folgende Verordnung für das Gebiet der Gemeinde Winsen (Aller) erlassen:

§ 6 Tierhaltung 
(1) Tiere sind so zu halten, dass Personen nicht gefährdet, behindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch andauerndes Heulen, Bellen oder ähnliche Geräusche die Anlieger in ihrer Ruhe stören.

(2) Hundehalter und die mit der Führung und Beaufsichtigung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Hund

a) Personen oder andere Tiere anspringt, 
b) Straßen oder Anlagen beschädigt oder mit Kot verunreinigt.

Bei Verunreinigung ist der Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung des Hundes beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Es ist untersagt, Hunde außerhalb umzäunter Grundstücke unbeaufsichtigt zu lassen. Bissige Hunde haben einen Maulkorb zu tragen, der ein Beißen sicher verhindert.

(3) Auf Kinderspiel- und Bolzplätze dürfen keine Hunde mitgenommen werden.

(4) Die Verunreinigung von Straßen, Gehwegen und Grünstreifen durch andere Tiere ist zu vermeiden. Im Falle von Verunreinigungen hat der Eigentümer oder der Besitzer des Tieres dies unverzüglich zu beseitigen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. 

Wohnungsbescheinigung

Wohnungsbescheinigung

Information für Mieter: 
Bitte beachten Sie bei einer Ummeldung Ihres Wohnsitzes oder einem Zuzug, dass wir Ihre Meldung gem. § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) nur entgegen nehmen, wenn Sie die Wohnungsgeberbescheinigung vorlegen.

Ihr Wohnungsgeber/Vermieter ist gem. § 19 BMG verpflichtet, Ihnen diese Bestätigung nach Ihrem Einzug auszuhändigen.

Wir bitten um Beachtung, um Ihnen unnötige Wege zu ersparen.

Information für Vermieter:
Bitte beachten Sie das neue Bundesmeldegesetz, welches gem. § 19 eine Mitwirkungspflicht des Vermieters vorsieht. Demnach ist der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug schriftlich zu bestätigen. so dass diese Bestätigung zur Anmeldung (oder ggf. Abmeldung) mitgebracht werden kann. Diese sogenannte Wohnungsgeberbestätigung können Sie in unserem Downloadbereich ganz unten herunterladen.

Wer es unterlässt, diese Bestätigung auszuhändigen, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Bußgeld geahndet werden.