Schiedsamt
in Winsen (Aller)
Roland Winkel
Schiedsmann
29308 Winsen (Aller) - Meißendorf
- Telefon: 05056 518
- E-Mail: schiedsamt(at)winsen-aller.de
Anita Lohse
stellv. Schiedsfrau
29308 Winsen (Aller)
- Telefon: 05143 6674770
- E-Mail: schiedsamt(at)winsen-aller.de
Das Schiedsamt informiert:
Ist das Schiedsamt bürgernah?
Ist das Schiedsamt bürgernah?
Es ist nicht immer erforderlich, dass die Gerichte bei Bagatellangelegenheiten eingeschaltet werden, zumal ein Gerichtsurteil nicht unbedingt den Rechtsfrieden zwischen den streitenden Parteien wieder herstellt. Auch sind gerichtliche Entscheidungen in der Regel kostenintensiv und zeitaufwendig.
Zu beachten ist auch, dass z. B. streitende Nachbarn auch weiterhin miteinander auskommen müssen. Eine außergerichtliche Streitschlichtung über das Schiedsamt ist deshalb in der Regel das bessere und letztlich auch kostengünstigere Verfahren zur Herstellung des Rechtsfriedens.
Nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz hat jede Gemeinde ein Schiedsamt einzurichten. Die Aufgaben der Schiedsämter werden dabei von einer gewählten Schiedsperson wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig ist.
Die Schiedsperson wird vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichtet, ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Die Schiedsperson lebt und wohnt in der jeweiligen Gemeinde, kennt deshalb oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und kann infolgedessen oftmals gute Vorschläge für eine Streitbeilegungen unterbreiten.
Wann kann das Schiedsamt helfen?
Wann kann das Schiedsamt helfen?
- Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind.
Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
- In "kleinen" Strafsachen (Vergehen)
Das Schiedsamt ist nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Vergleichsbehörde. Das bedeutet, dass bei vielen kleinen Straftaten, wie z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung, bei denen die Staatsanwaltschaft in der Regel das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat zurückweist, der Geschädigte oder Verletze nur über das Schiedsamt eine weitere Verfolgung der Straftat erreichen kann.
Wie ist das Verfahren vor dem Schiedsamt?
Wie ist das Verfahren vor dem Schiedsamt?
Der "Verletzte" oder "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt und beantragt ein Schiedsverfahren. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin/der Antragsgegner wohnt.
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der nach dem Antrag folgenden Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein.
An der Schlichtungsverhandlung haben die Beteiligten persönlich zu erscheinen. Erscheint eine Person unentschuldigt nicht, so kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld festsetzen. Das ganze Verfahren einschließlich Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich.
Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten eine gütliche Einigung zu erreichen. Diese Einigung wird protokolliert, von den Beteiligten unterschrieben und erlangt damit Rechtsgültigkeit. Die Einigung (Vergleich) ist 30 Jahre lang gültig und hat die Bedeutung eines Titels, mit dem erforderlichenfalls eine Zwangsvollstreckung mit rechtsstattlichen Mitteln gegen den Willen des Schuldners durchgeführt werden kann.
Kosten des Schiedsverfahrens
Kosten des Schiedsverfahrens
Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt wegen der Folgekosten lediglich 15,00 € (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, sofern eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, z. B. bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auf 50,00 € erhöht werden. Hinzu kommen Auslagen und Schreibgebühren. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten betragen die Gebühren durchschnittlich 30,00 € bis 35,00 € für eine Verhandlung mit einer Einigung.
Vergleichen Sie diese Kosten mit denen eines Rechtsstreits vor Gericht, so werden Sie feststellen, dass der Gang zum Schiedsamt deutlich kostengünstiger ist.