Freischneiden / Zurückschneiden von Sträuchern und Bäumen
Auszug aus der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Winsen (Aller)
– (Gefahrenabwehrverordnung) –
Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) hat der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) in seiner Sitzung am 29. Juni 2006 folgende Verordnung für das Gebiet der Gemeinde Winsen (Aller) erlassen:
§ 3 Verkehrsbehinderung oder -gefährdungen
(1) Stacheldraht oder ähnlich scharfe oder spitze Gegenstände dürfen an Straßen oder Anlagen nicht so angebracht werden, dass Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können.
(2) Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Anpflanzungen müssen stets so weit zurück geschnitten werden, dass sie nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen, Hinweisschilder, Hausnummern, Straßennamensschilder und Hydranten verdecken. In diesem Zusammenhang ist auch die Straßenbeleuchtung entsprechend freizuschneiden. In Straßen und Anlagen hineinragende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über den Fahrbahnen, Seitenstreifen usw. bis zu einer Höhe von 4,50m und über den Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50m zu beseitigen. Trockene Äste und Zweige über dem Straßenraum sind unabhängig von der Höhe unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Höhe von Anpflanzungen, Zäunen, Stapeln, Haufen und anderen mit dem Grundstück nicht verbundenen Einrichtungen an Straßeneinmündungen und -kreuzungen (Sichtflächen) darf 0,80 m - gemessen von der Fahrbahndecke am Straßenrand- nicht überschreiten. Die Schenkellängen der Sichtdreiecke betragen bei Straßen mit einer Richtgeschwindigkeit von 50 km/h sowie bei Straßen mit einer Richtgeschwindigkeit von 30 km/h, in die eine Straße einer höheren Richtgeschwindigkeit mündet, - gemessen vom Schnittpunkt der Straßengrenzen- mindestens je 10 m. Sofern für Sichtfelder in besonderen Vorschriften (z.B. Bebauungspläne) oder durch die Baugenehmigungsbehörde bzw. Straßenbaubehörde im Einzelfall andere Maße festgesetzt sind, gelten diese Maße.
(4) Dachrinnen und Wasserfallrohre sind so anzubringen und funktionstüchtig zu halten, dass Regen- und Schmelzwässer nicht auf öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen fließen können. Regen- und Wirtschaftswässer dürfen von Grundstücken nicht auf öffentliche Straßen und Wege sowie in öffentlichen Anlagen geleitet werden. Dies gilt auch für Wässer, die bei Hochwasser auf Grundstücken anfallen. Das Ausgießen und Einleiten von Schmutzwasser in die Straßenabläufe ist verboten.
(5) Markisen, Sonnendächer, Werbeeinrichtungen, Fahnen, Wimpel und dergleichen dürfen, wenn sie herabgelassen sind, nicht tiefer als 2,50 m über dem Gehweg hängen und nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Straßenschilder verdecken. Sie müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,50 m zu den zur Fahrbahn hin gelegenen Gehwegsbegrenzungen haben.