Bauturbo in der Gemeinde Winsen (Aller)
Die Bundesregierung hat mit dem sogenannten „Bauturbo“ eine zeitlich befristete Sonderregelung geschaffen, um Wohnungsbau zu beschleunigen. Der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) hat hierfür einen eigenen Kriterienkatalog beschlossen. Auf dieser Seite finden Sie verständliche Informationen dazu, wo der Bauturbo angewendet werden kann, welche Ziele verfolgt werden und wie das Verfahren abläuft.
Was ist der Bauturbo?
Der „Bauturbo“ ist eine vom Bund eingeführte Sonderregelung zur Beschleunigung des Wohnungsbaus. Er ermöglicht es, bis zum 31.12.2030 unter bestimmten Voraussetzungen von den üblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts abzuweichen, ohne dass Bebauungspläne aufwändig geändert oder neu aufgestellt werden müssen.
Ziel ist es, schneller zusätzlichen Wohnraum zu schaffen – vor allem dort, wo bereits Siedlungsstrukturen und Infrastruktur vorhanden sind. Voraussetzung für jedes Vorhaben ist immer die ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde Winsen (Aller).
Einen rechtlichen Rahmen bilden insbesondere die §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e des Baugesetzbuches (BauGB).
Ziele der Gemeinde Winsen (Aller)
Mit der Anwendung des Bauturbos verfolgt die Gemeinde Winsen (Aller) insbesondere folgende Ziele:
- Schaffung von zusätzlichem – möglichst bezahlbarem – Wohnraum
- Stärkung der Innenentwicklung und Nutzung vorhandener Infrastruktur
- Beschleunigung von Bauvorhaben, ohne die städtebauliche Qualität zu vernachlässigen
- Sicherung örtlicher städtebaulicher und gestalterischer Standards
- Ausgleich von Infrastrukturfolgekosten durch geeignete vertragliche Regelungen
Wo kann der Bauturbo angewendet werden?
Der Bauturbo kann nur in bestimmten Bereichen eingesetzt werden. Grundsätzlich ist eine Anwendung möglich:
- innerhalb bestehender Bebauungsplangebiete,
- im unbeplanten Innenbereich (im Zusammenhang bebaute Ortsteile),
- im Außenbereich, sofern das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit einem Siedlungsbereich steht.
Ausgeschlossen ist die Anwendung insbesondere in:
- Gewerbe- und Industriegebieten,
- Wochenendhaus- und Mobilheimgebieten,
- landschaftlich oder ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. Landschaftsschutzgebieten).
Damit soll sichergestellt werden, dass neue Wohnungen vor allem an integrierten Standorten mit vorhandener Infrastruktur entstehen und empfindliche Bereiche geschützt werden.
Wie läuft das Verfahren?
Vorhaben nach dem Bauturbo sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Die bauaufsichtliche Prüfung erfolgt – wie üblich – durch den Landkreis Celle.
Die Gemeinde Winsen (Aller) bietet zusätzlich eine freiwillige vorläufige Einschätzung an. Diese kann bereits vor Einreichung eines formellen Bauantrags eingeholt werden, zum Beispiel, wenn noch Grundstücksfragen offen sind oder Planungssicherheit benötigt wird.
Für diese vorläufige Einschätzung sollten der Gemeinde insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Lageplan mit eingezeichnetem Bauvorhaben
- Angaben zur Anzahl der Wohneinheiten
- Angaben zu weiteren geplanten Nutzungen (z. B. Praxis, Laden)
- Gebäudeansichten
- Grunddaten zu Grundfläche und Geschossfläche
- Angaben zu Dachform und Dachgestaltung
- Angaben zur Fassadengestaltung (Materialien, Farben)
Im anschließenden formellen Verfahren nach § 36a BauGB beträgt die gesetzliche Entscheidungsfrist für die Zustimmung der Gemeinde drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).
Wichtigste Kriterien in Kürze
Ob die Gemeinde Winsen (Aller) einem Vorhaben nach dem Bauturbo zustimmt, hängt von verschiedenen inhaltlichen Kriterien ab. Dazu gehören insbesondere:
Städtebauliche und technische Kriterien (Aufzählung):
- Einfügung in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild
- gesicherte Erschließung
- Einhaltung bzw. vertragliche Regelung des kommunalen Infrastrukturfolgekostenkonzeptes
- je Wohneinheit mindestens ein Stellplatz
- Bauverpflichtung: Realisierung innerhalb von 3 Jahren nach Genehmigung
Kriterien für bezahlbaren Wohnraum:
- ab sechs Wohneinheiten im Gebäude: mindestens eine preisgedämpfte Wohnung (nach Mietwohnraumförderung),
- ab acht Wohneinheiten im Gebäude: mindestens 30 % preisgedämpfte Wohnungen,
- Absicherung der Verpflichtungen über einen städtebaulichen Vertrag.
Gestaltungssatzungen sowie örtliche Bauvorschriften – zum Beispiel zu Dachformen, Dacheindeckung und Fassaden – gelten auch bei der Anwendung des Bauturbos grundsätzlich weiter.
