Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen zur Kommunalwahl am 13.09.2026
Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde Winsen (Aller)
kann werktags von Montag bis Freitag in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026
während der Dienststunden von 08.30 bis 12.00 Uhr
und am Donnerstag zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr
im Rathaus, Am Amtshof 5, 29308 Winsen (Aller), Fachdienst I.1 – Zentrale Dienste, Zimmer 1.05 eingesehen werden.
- Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach §§ 51 oder 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.
- Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Winsen (Aller), Am Amtshof 5, Rathaus, Fachdienst I.1 – Zentrale Dienste, Zimmer 1.05, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses schriftlich oder zur Niederschrift stellen.
Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,- wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat;
- wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. September 2026, 13.00 Uhr schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Winsen (Aller), Rathaus, Am Amtshof 8, Zimmer 0.01 beantragt werden.
Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail, oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 genannten Gründen den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.
Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z.B. Gemeinde und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist. Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können
- bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, oder der einzelnen Wahl der Vertretung nur durch Briefwahl wählen,
- bei der einzelnen Direktwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. ihren Wahlschein
2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.
Winsen (Aller), den 30.07.2026
Gemeinde Winsen (Aller)
Der Bürgermeister
In Vertretung
Burghardi
