Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
da es in letzter Zeit immer häufiger zu Vorfällen kam, wo Bäume ohne eine erforderliche Genehmigung gefällt wurden, wollen wir Ihnen hiermit ein paar Hinweise zu diesem Thema geben.
Die Fällung eines Baumes stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, da viele Bäume ein wichtiger Lebensraum für verschiedene Tierarten sind. Sie werden von Tieren als Nahrungs-, Ruheraum oder Brutstätte genutzt. Sie sind aber auch für das Klima wichtig. Sie spenden Schatten und wirken regulierend auf die Verdunstung von Wasser bei Hitze oder sie speichern das bedrohliche Kohlenstoffdioxid (CO2). Deswegen geht es bei der Einschätzung der Erheblichkeit um die Frage, welche Rolle der jeweilige Baum für den Naturhaushalt und für Natur und Landschaft spielt. Dieses Ergebnis hängt davon ab, um welche Baumart es sich handelt, wie alt der Baum ist aber auch von der Umgebung, in der der Baum steht.
Auch wenn es in der Gemeinde Winsen (Aller) keine gemeindliche Baumschutzsatzung gibt, kann nicht ohne Weiteres jeder Baum gefällt werden. Nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz müssen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht von Behörden durchgeführt oder genehmigt werden, von der Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises genehmigt und ggfs. vom Verursacher auch ausgeglichen werden. Hierzu gehören auch Baumfällungen in Gärten oder entlang von Privatwegen.
Eine Genehmigung kann auch nach einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen, zum Beispiel nach dem Baurecht, Denkmalschutz oder dem Planungsrecht.
- Zunächst können Bäume im gemeindlichen Bebauungsplan festgesetzt sein. Eine Fällung solcher im Bebauungsplan hinterlegten Bäume ist unzulässig. Nur in Ausnahmefällen wird die Fällung eines solchen Baumes von der Gemeinde Winsen (Aller) genehmigt.
Auskünfte zu Bebauungsplänen in der Gemeinde Winsen (Aller) erteilen Frau Schink, Tel.: 05143 – 98 88 97 oder Herr Lohmann, Tel.: 05143 – 98 88 95 aus dem Team Gemeindeplanung- und entwicklung der Gemeinde Winsen (Aller).
- Die Fällung eines Baumes könnte auch einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen, daher ist in jedem Fall vorab mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Celle Kontakt aufzunehmen. Auskünfte für Baumfällungen innerhalb der Gemeinde Winsen (Aller) werden von Frau Hartmann (Landkreis Celle), Tel.: 05141 – 916 6616 erteilt.
- Manchmal kann es auch sein, dass ein Straßenbaum, der sich im Besitz der Gemeinde Winsen (Aller) befindet, gefällt oder beschnitten werden muss. In solchen Fällen ist der Bauhof der Gemeinde Winsen (Aller) die richtige Anlaufstelle. Tel.: 05143 – 1235
Bitte beachten Sie als Grundstückseigentümer die vorab genannten Schritte, bevor Sie eine Baumfällung vornehmen. Sollte festgestellt werden, dass ein Baum ohne entsprechende Genehmigung gefällt wurde, dann kann ein hohes Bußgeld verhängt werden. Zusätzlich wird der Verursacher zu Ersatzanpflanzungen verpflichtet.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es auch gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
