Wo muss von wem geräumt und gestreut werden?
Öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Durchgänge sind von den anliegenden Eigentümern zu räumen. Dies gilt sowohl für bebaute als auch unbebaute Grundstücke. Hierbei ist unerheblich, ob das Grundstück von der Straße getrennt ist (z.B. durch einen Grünstreifen, eine Mauer, o.ä.).
Wie viel muss geräumt und gestreut werden?
Die Straßenreinigungsverordnung regelt folgendes:
- Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege sind
bei einer Breite unter 1,50m komplett zu räumen und zu streuen
bei einer Breite über 1,50m mindestens 1,50m breit zu räumen und zu streuen
- ohne Geh- und Radwege aber bei vorhandenem Seitenstreifen: ein 1-Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn ist zu räumen und zu streuen
- weder Rad- und Gehweg noch Seitenstreifen vorhanden: ein 1-Meter breiter Streifen am äußersten Rand der Fahrbahn ist zu räumen und zu streuen
Rinnsteine, Gossen, Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation, Regenläufe, Hydrantendeckel und Kontrollschächte der Versorgungsleitungen sind ebenfalls freizuräumen und auch von zusammengekehrtem Schnee oder Eis freizuhalten.
Wie ist zu räumen?
Schnee und Eis sind zusammen zu schieben und so zu lagern, dass der Verkehr auf Fahrbahn und Rad- und Gehwegen nicht gefährdet oder nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
Zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs sind bei Glätte die freigeräumten Bereiche mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung schädlicher Chemikalien ist verboten. Rückstände von Streumitteln sind zu beseitigen, wenn die Glättegefahr nicht mehr besteht.
Wann ist zu räumen/ zu streuen?
Als Grundsatz gilt: Es ist so oft und sobald zu räumen und zu streuen, wie es die öffentliche Sicherheit erfordert.
An Werktagen sollten die Arbeiten morgens bis spätestens 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9.00 Uhr erfolgen. Außerdem abends bis 19.00 Uhr.
Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit erheblichen Bußgeldern belegt werden.
