Die allgemeinen Ruhezeiten sind:
- an Werktagen von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen ganztags
In dieser Zeit ist jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist. Das gilt für die Benutzung von Geräten und Maschinen (nach der 32. BImSchV) sowie insbesondere für das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern, Decken und ähnlichen Gegenständen, für Holzhacken, Hämmern, Sägen und ähnliche Arbeiten. Zwischen 13.00 und 15.00 Uhr gilt das Verbot nicht für Arbeiten gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Radio, Fernseher und Musikinstrumente dürfen nur so laut sein, dass außerhalb des eigenen Grundstücks niemand gestört wird. Auf die Vorschriften des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes wird hingewiesen.
Rechtsgrundlage: § 5 der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Winsen (Aller) vom 08.12.2020. Den vollständigen Wortlaut finden Sie unter Ortsrecht.