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Informationen zum Thema „Baumfällung“

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

in letzter Zeit ist es immer häufiger zu Vorfällen gekommen, in denen Bäume ohne eine erforderliche Genehmigung gefällt wurden. Deshalb möchten wir Ihnen einige wichtige Hinweise zu diesem Thema geben.

Die Fällung eines Baumes stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, da viele Bäume einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche Tierarten darstellen. Sie dienen als Nahrungsquelle, Ruheraum oder Brutstätte. Bäume sind aber auch für das Klima wichtig: So spenden sie Schatten, regulieren die Verdunstung von Wasser bei Hitze oder speichern Kohlenstoffdioxid (CO2). Deswegen ist vor der Fällung eines Baumes zu prüfen, ob seine ökologische Bedeutung diesem Schritt entgegensteht. Hier gilt es abzuwägen, welche Rolle der jeweilige Baum für den Naturhaushalt und für Natur und Landschaft spielt. Diese Einschätzung hängt dabei von Faktoren wie der Baumart, dem Alter des Baums sowie seinen Standortbedingungen ab.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu wissen, dass auch rechtliche Vorschriften die Fällung von Bäumen regeln. Auch wenn es in der Gemeinde Winsen (Aller) keine gemeindliche Baumschutzsatzung gibt, dürfen Bäume nicht ohne Weiteres gefällt werden. Nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz bedürfen als „erheblich“ eingestufte Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht von Behörden durchgeführt oder genehmigt werden, der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde des Landkreises. Gegebenenfalls muss der Verursacher diese Eingriffe auch ausgleichen. Dies betrifft insbesondere Baumfällungen in Gärten oder entlang von Privatwegen.

Eine Genehmigung kann auch auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften erfolgen, zum Beispiel nach dem Baurecht, Denkmalschutz oder dem Planungsrecht.

An dieser Stelle wollen wir insbesondere auf drei Sachverhalte hinweisen, die eine Kontaktaufnahme mit der Gemeindeverwaltung oder dem Landkreis notwendig machen:

  • Bäume im Bebauungsplan: Bäume, die im Bebauungsplan der Gemeinde festgesetzt sind, dürfen grundsätzlich nicht gefällt werden. Nur in besonderen Fällen kann die Gemeindeverwaltung eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Auskünfte zu den Bebauungsplänen in der Gemeinde Winsen (Aller) erteilen Frau Schink (Tel.: 05143 988897) oder Herr Lohmann (Tel.: 05143 988895) vom Fachdienst Ortsentwicklung der Gemeinde Winsen (Aller).
  • Eingriffe in den Naturhaushalt: Da die Fällung eines Baumes einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen kann, ist in jedem Fall vorab Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises aufzunehmen. Auskünfte zu Baumfällungen innerhalb der Gemeinde Winsen (Aller) erteilt Frau Hartmann (Tel.: 05141 9166616).
  • Straßenbäume: Manchmal muss auch ein Straßenbaum, der sich im Besitz der Gemeinde Winsen (Aller) befindet, gefällt oder beschnitten werden. In solchen Fällen ist der Bauhof der Gemeinde (Tel.: 05143 1235) die richtige Anlaufstelle.

Bitte beachten Sie als Grundstückseigentümer diese Bestimmungen, bevor Sie eine Baumfällung durchführen. Wird ein Baum ohne entsprechende Genehmigung gefällt, kann ein hohes Bußgeld verhängt werden. Zudem wird der Verursacher zu Ersatzanpflanzungen verpflichtet.

Schließlich ist zu beachten, dass nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz bestimmte Eingriffe verboten sind: Dazu zählen das Schneiden, Auf-den-Stock-Setzen oder Entfernen von Bäumen, die außerhalb von Wäldern, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Das betrifft auch Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Dieses Verbot gilt in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Ausgenommen sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte. Diese dürfen durchgeführt werden, um den Zuwachs zu regulieren, die Pflanzen gesund zu halten oder ihre Entwicklung zu fördern.