1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlamentstatt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde Winsen (Aller) ist in folgende 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
- Wahlbezirk I, Kindergarten Kleines Neues, Mühlenchaussee 1
- Wahlbezirk II, Kindergarten Hinteres Sandfeld, Schneller Ritt 50
- Wahlbezirk III, Feuerwehrgerätehaus Winsen, Stechinellistraße 4
- Wahlbezirk IV, Grundschule Winsen (Aller), Am Amtshof 6
- Wahlbezirk V, Feuerwehrgerätehaus Südwinsen, Querfeld 11
- Wahlbezirk VI, Dorfgemeinschaftshaus Bannetze, Bremer Str. 20
- Wahlbezirk VII, Dorfgemeinschaftshaus Meißendorf, Schulweg 4
- Wahlbezirk VIII, Dorfgemeinschaftshaus Stedden, Dieksweg 6
- Wahlbezirk IX, Dorfgemeinschaftshaus Thören, Bruchweg 2
- Wahlbezirk X, Sportheim Walle, Am Sportheim 1
- Wahlbezirk XI, Landgasthof Wildwasser, Harburger Str. 2
- Wahlbezirk XII, Kindergarten Südwinsen, Bahnhofstraße 9
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Von-Reden-Zimmer des Rathauses, Am Amtshof 5 und zusammen.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/innen einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede/r Wähler/in hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber/innen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im gesamten Landkreis Celle
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Celle oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. In den Wahlbezirken Nr. 10 (Walle) und Nr. 11 (Wolthausen) werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht und Geburtsjahrgruppe der Wählerinnen und Wähler zu erkennen sind. Dabei werden die Geburtsjahrgänge zu zehn großen Gruppen zusammengefasst, so dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
Die Auswertung für statistische Zwecke erfolgt getrennt von der Stimmenauszählung nach Abschluss der Wahl unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses. Dabei werden Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt.
Das Verfahren ist gemäß § 1 des Wahlstatistikgesetzes vorgeschrieben und zulässig. Dabei ist jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
Winsen (Aller), den 15.05.2024
Gemeinde Winsen (Aller)
In Vertretung
gez. Burghardi