Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie ggfls. die angrenzenden Grundstücksbesitzer von Gräben III. Ordnung werden daran erinnert, dass sie gemäß der Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Celle verpflichtet sind, im Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 28. Februar 2026 ihrer Unterhaltungspflicht nachzukommen.
Diese Verpflichtung dient dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Gewässer sicherzustellen. Die Unterhaltung umfasst dieErhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss (Nr. 1 der Präambel).
Was ist zu tun?
Im genannten Zeitraum müssen sämtliche Gewässer III. Ordnung durch die Unterhaltungspflichtigen:
- durch Ausmähen der Böschungen,
- Ausschaufeln der Sohlen und
- das Entfernen aller Abflusshindernisse
in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.
Gewässerpflege gewinnt an Bedeutung
Gerade im Hinblick auf die in den letzten Jahren zunehmend häufigeren Starkregenereignisse ist das Thema Gewässerpflege im Gemeindegebiet Winsen (Aller) aktueller und wichtiger denn je. Verstopfte oder vernachlässigte Gräben können bei starken Regenfällen schnell zu Überflutungen von Straßen, Grundstücken und Kellern führen. Eine regelmäßige, sachgerechte Unterhaltung der Gräben leistet einen wesentlichen Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz.
Schonende Durchführung erforderlich
Die Maßnahmen sind schonend durchzuführen. Der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern ist auf das erforderliche Maß zu begrenzen – also nur so weit, wie es zur Sicherstellung des Wasserabflusses notwendig ist.
Besondere Hinweise für Weideflächen
Grundstücke, die als Weideflächen an einem Gewässer III. Ordnung genutzt werden, müssen bei Viehgang mit einem Zaun gesichert werden. Dieser ist im Abstand von mindestens 1 Meter zur oberen Böschungskante zu errichten.
Viehtränken innerhalb des Abflussquerschnitts sind nicht erlaubt und müssen entfernt werden.
Verbot chemischer Mittel ohne Genehmigung
Der Einsatz chemischer Mittel zur Entkrautung der Grabenprofile ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Unteren Wasserbehörde zulässig.
Rechtliche Grundlagen
Der Umfang der Unterhaltungspflicht ergibt sich aus den §§ 2 bis 4 der Unterhaltungs- und Schauordnung für den Landkreis Celle, die im Rathaus oder beim Landkreis Celle eingesehen werden kann. Die vollständige Verordnung ist zudem auf der Homepage des Landkreises Celle abrufbar.
Kontrolle durch die Schaukommission
Nach Ende der Räumsaison wird die Schaukommission für die Gewässer III. Ordnung der Gemeinde den Zustand der Gräben kontrollieren und das Ergebnis an den Landkreis Celle weiterleiten.
Folgen bei Nichteinhaltung
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Unterhaltungs- und Schauordnung stellen eine Ordnungswidrigkeitdar und werden entsprechend geahndet. Zudem wird der Landkreis Celle bei Nichterfüllung der Unterhaltungspflicht die Beseitigung der festgestellten Mängel durch Zwangsmittel durchsetzen.
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Verpflichteten eindringlich, ihrer Verantwortung für die Gewässerpflege rechtzeitig und umfassend nachzukommen – zum Schutz von Mensch, Natur und Eigentum.
