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Schlichten statt Richten

Folgende Möglichkeiten gibt es, wenn ein Schlichtungsverfahren beantragt wurde:

  1. Beide Parteien erscheinen, es wird jedoch keine Einigung erzielt.
    In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Angelegenheit damit beim Schiedsamt beendet; dem Antragsteller bleibt nur der Klageweg (Zivilverfahren).
    In Strafsachen wird nunmehr eine sogenannte „Sühnebescheinigung“ ausgestellt; dem Antragsteller bleibt die Privatklage.
  2. Beide Parteien erscheinen zur Verhandlung. Verlässt jedoch eine Partei den Verhandlungsraum, ohne dass die Schiedsperson die Verhandlung geschlossen hat, muss die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen und – sofern es sich um eine Strafsache handelt – erneut laden.
  3. Es erscheint nur der Antragsteller.
    In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird ein Ordnungsgeld von 50 Euro gegen den Antragsgegner verhängt; dem Antragsteller bleibt nur der Klageweg.
    In Strafsachen wird ebenfalls ein Ordnungsgeld von 50 Euro verhängt und erneut geladen. Erscheint der Antragsgegner auch zum zweiten Termin nicht, wird wiederum ein Ordnungsgeld (50 Euro) verhängt. Der Antragsteller erhält in diesem Fall die „Sühnebescheinigung“ und kann die Privatklage einreichen.

Die Schlichtungsverhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Beide Parteien können jeweils mit einem Beistand erscheinen (Rechtsanwalt oder Vertrauensperson). Ein Beistand wird zugelassen, hat jedoch nur ein „Beistandsrecht“, nicht aber ein Vertretungsrecht. Es ist in jedem Fall einen Versuch wert, sich bei einer Schiedsperson zu informieren, bevor man an einen förmlichen Rechtsstreit denkt. 

So spart man Zeit, Geld und Nerven.

Kontaktdaten
Schiedsamt Winsen (Aller)
Roland Winkel – 05056 518
Anita Lohse – 05143 6674770