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Öffentlicher Straßenseitenraum entlang privater Grundstück im Gemeindegebiet Winsen (Aller)

Hier: Gebiet „Eichenring“ 

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Winsen (Aller), 

die Gemeinde Winsen (Aller) nimmt ab sofort eine Überprüfung des öffentlichen Straßenseitenraums des Gebiets „Eichenring“ und den davon abgehenden Straßen vor. Insbesondere wird hierbei darauf geachtet, ob Befestigungen (z.B. durch Mineralgemisch, Schotter, Kies, Rasengittersteine, Pflaster u.ä.) und/oder Bepflanzungen vorgenommen wurden, welche nicht genehmigt sind. Ebenfalls wird auch auf das unerlaubte Aufstellen von Findlingen oder Blumentöpfen o.ä. geachtet. 

Diese Überprüfung ist gerade im Hinblick für den Umgang mit Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen notwendig. Die Straßenseitenräume dienen vor allem der ordnungsgemäßen Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers der Straße. 

Die Eigentümer des o.g. Gebiets werden nun im Vorfeld über diese Überprüfung informiert. Es kann Ihnen bereits mitgeteilt werden, ohne sich im Vorfeld einen Eindruck vom Ist-Zustand gemacht zu haben, dass in jedem Fall Folgendes auf öffentlichen Flächen keineswegs genehmigungsfähig ist:

  • das Verlegen von nicht gebrochenem Material (z.B. Kies) zum Befestigen des öffentlichen Straßenseitenraumes (auch wenn es der Erreichbarkeit des Grundstücks dient)
  • das private Aufstellen von Pollern jeglicher Art
  • das Aufstellen von Findlingen, Steinen, Briefkästen, Blumentöpfen, Pferdeanbindern, Kompostbehältern o.ä. 

Bepflanzen von öffentlichen Flächen: 
Das Bepflanzen von öffentlichen Flächen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt bzw. rückwirkend genehmigt. Die Details können Sie gerne im Fachdienst Tiefbau der Gemeinde Winsen (Aller) erfragen. Das Anlegen eines Blühstreifens beispielsweise ist grundsätzlich möglich, muss aber im Vorfeld durch die Gemeinde Winsen (Aller) gebührenpflichtig genehmigt werden. 

Sollte einer der oben aufgeführten Punkte auf Sie zutreffen, haben Sie die Gelegenheit, den keinesfalls genehmigungsfähigen Gegenstand von der öffentlichen Fläche vor der offiziellen Überprüfung durch die Gemeinde Winsen (Aller) zu entfernen. Dieses wäre für Sie von Vorteil, da sonst bei einer offiziellen Überprüfung, bei der ein Rückbau verfügt wird, eine Verwaltungsgebühr anfällt. 

Bezugnehmend auf bereits befestigte öffentliche Flächen, welche der Erreichbarkeit Ihres Grundstücks dienen (Grundstückszufahrt und/oder Grundstückszuwegung), müssen Sie zunächst nicht tätig werden. Diese Flächen werden im Rahmen der offiziellen Überprüfung festgestellt und dokumentiert. Anschließend werden Sie (die Eigentümerin und/oder der Eigentümer) offiziell angeschrieben. Hierbei erhalten Sie die Gelegenheit, vorausgesetzt, dass es sich um genehmigungsfähige Befestigungen handelt, rückwirkend einen Antrag auf Sondernutzung innerhalb einer Frist zu stellen. 

Eine Verwaltungsgebühr entsteht ab sofort nur noch, wenn:

  • die Grundstückseigentümer die oben genannte Frist nicht einhalten
  • es sich um eine nicht ordnungsgemäße oder genehmigungsfähige bauliche Anlage handelt und der Gemeinde Winsen (Aller) hierdurch Mehrkosten durch erhöhten Schriftwechsel und Nachkontrollen entstehen und
  • es sich um Vorgänge handelt, welche nicht in die Kategorie Altlast fallen 

Unter der Kategorie Altlast sind hier die Grundstückseigentümer zu verstehen, bei denen die Gemeinde Winsen (Aller) nachweisen kann, dass es einen entsprechenden Hinweis gegeben hat. 

Seit Juli 2020 wird in den Hausnummernmitteilungen der Gemeinde Winsen (Aller) und in den Baugenehmigungen des Landkreises Celle der Hinweis aufgenommen, dass das Pflastern und Befestigen des unbefestigten Straßenseitenraumes vor ihrem Grundstück gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an den Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten der Gemeinde Winsen (Aller) (Sondernutzungssatzung) vom 16.06.2016 genehmigungspflichtig ist. Falls dieses bei dem Eigentümer der Fall sein sollte, wird dieser gebeten einen Antrag auf Sondernutzung zu stellen. 

Auch wenn nun vorrangig das oben genannte Gebiet offiziell überprüft wird, so erfolgt dennoch stichprobenartig im gesamten Gemeindegebiet eine Überprüfung. An dem oben erläuterten Sachverhalt haben sich alle Eigentümerinnen und Eigentümer zu halten.