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Land gewährt finanzielle Hilfen zur Bewältigung von Hochwasserschäden in der Landwirtschaft

Das Land Niedersachsen unterstützt landwirtschaftliche Unternehmen bei der Bewältigung von Schäden, die das Hochwasser im vergangenen Winter anrichtete. Zu diesem Zweck gewährt es unter bestimmten Voraussetzungen Billigkeitsleistungen. Darüber, wer diese finanziellen Unterstützungen erhalten kann und welche Bedingungen dafür zu erfüllen sind, informiert eine Richtlinie, die das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 16. Juli 2024 erlassen hat und die bis Ende 2025 gültig ist.

Die finanziellen Leistungen sollen einen anteiligen Ausgleich von Schäden landwirtschaftlicher Unternehmen bewirken, die im Zeitraum vom 23.12.2023 bis zum 31.01.2024 durch das Hochwasser verursacht wurden. Dabei können sowohl Schäden an landwirtschaftlichen Flächen als auch an sonstigen Vermögenswerten (z.B. Gebäude, Maschinen) berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen ist u. a., dass die betroffenen Unternehmen über einen Betriebssitz in Niedersachsen verfügen. Zudem muss die Mindestschadensumme 3.000 EUR betragen. In Überschwemmungsgebieten beträgt die finanzielle Leistung bis zu 50 % des anerkannten Schadens; außerhalb davon kann der entsprechende Anteil bis zu 80 % erreichen. Der Höchstbetrag der Billigkeitsleistung beträgt 200.000 EUR.

Anträge auf den Erhalt der Unterstützung sind an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Agrarförderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover zu richten.

Im größeren Detail informiert die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024“ über die Bewilligungsvoraussetzungen, über Umfang und Höhe der Unterstützung sowie das Verfahren der Beantragung. Sie ist im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 328 vom 22. Juli 2024 erschienen und online unter dem folgenden Link einsehbar:https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsmbl/2024/328/0/mbl-2024-328.pdf.