Der Frühling ist da und damit beginnt die Neuanpflanzung.
§ 50 des Nachbarrechts lautet:
Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände
von den Nachbargrundstücken einzuhalten
- bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
- bis zu 2,0 m Höhe 0,50 m
- b is zu 3,0 m Höhe 0,75 m
- bis zu 5,0 m Höhe 1,25 m
- bis zu 15,0 m Höhe 3,00 m
- über 15,0 m Höhe 8,00 m
Das gilt auch für lebende Hecken und auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.
Bestimmung des Abstandes
Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen. Anpflanzungen hinter einer Wand…
[ weiterlesen ]