
Informationen und nützliche Links zum Coronavirus
7-Tage-Inzidenz (Tagesmeldung)
Quelle: RKI Corona-Dashboard Niedersachsen: http://url.winsen-aller.de/1s0
Termine des mobilen Impfteams
Termine des mobilen Impfteams
Verordnung der Landesregierung
Niedersächsische Corona-Verordnung
Niedersächsische Corona-Verordnung
Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 1. Oktober 2022:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - in der Lesefassung gültig ab 1. Oktober 2022
+++ Presseinformation vom 30. September 2022 zur Anpassung der Corona-VO: +++
» Neue Corona-Verordnung für Basisschutz
In unserem » FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zu den Corona-Regeln und hier finden Sie die aktuellen » DOWNLOAD Grafiken Gesamtpaket - Übersicht Corona-Regelungen als PDF.
Planungen der Landesregierung für die Corona-Schutzmaßnahmen im Herbst und Winter:
» Stufenplan für Herbst & Winter 2022
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 22. November 2022:
Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 22. November 2022 bis 31. Januar 2023)
Hier finden Sie die » Kompakt-Übersicht zur Absonderungsverordnung als PDF sowie » weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung.
Regelungen ab dem 1. Oktober 2022
Regelungen ab dem 1. Oktober 2022
Allgemeine Empfehlungen
- Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
- Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften
Maskenpflicht (FFP2)
- in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
- in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- im öffentlichen Personenfernverkehr ab dem 14. Lebensjahr (zuvor ab vollendetem 6. Lebensjahr medizinische Maske)
Testnachweispflicht
- in Krankenhäusern sowie in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
>> Ausnahme: Bei vollständig geimpften und genesenen Mitarbeitern ist 2x pro Woche auch ein Selbsttest ausreichend - in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs etc.
>> Ausnahme: Beschäftigte oder Besuchende bei Vorliegen eines Impfnachweises oder Genesenennachweises nach IfSG
Kontaktregelungen
- Keine Beschränkungen
Gastronomie
- Keine Beschränkungen
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
- Keine Beschränkungen
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
- Keine Beschränkungen
Körpernahe Dienstleistungen
- Keine Beschränkungen
Einzelhandel
- Keine Beschränkungen
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
- Keine Beschränkungen
Nutzung von Sportanlagen
- Keine Beschränkungen
(Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte
- Keine Beschränkungen
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
- Keine Beschränkungen
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- in Krankenhäusern nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
- FFP2-Maske in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
Besuche in Heimen und Einrichtungen
- für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
- FFP2-Maske
- Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
- Keine Testnachweispflicht
- Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren
- Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Schulbetrieb
- Keine Testnachweispflicht
- Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für Schülerinnen und Schüler
- Tests werden durch die Schule bereitgestellt
Öffentlicher Personennahverkehr und Personenfernverkehr
- Personennahverkehr: medizinische Maske
- Personenfernverkehr: FFP2 Maske
Infektionsschutz am Arbeitsplatz
» Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Anspruch auf Testung im Testzentrum
» Informationen des Bundesgesundheitsministeriums
Stufenplan für Herbst & Winter 2022
Stufenplan für Herbst & Winter 2022
Bei einer Verschärfung der Lage, die sich in einer schwierigen Situation in den niedersächsischen Krankenhäusern ausdrücken würde, sind in zwei Stufen Erweiterungen der bestehenden Basischutzmaßnahmen geplant.
Entscheidend für die erste Stufe ist die Corona-Belastung in den Krankenhäusern. Sofern der Schwellenwert von 15 bei der Hospitalisierungsinzidenz überschritten wird und gleichzeitig die Auslastung der Intensivkapazitäten mit COVID-Patientinnen und -Patienten bei mehr 10 % liegt, wird die Corona-Verordnung mit den Erweiterungen der Stufe 1 entsprechend angepasst.
Bundesvorschrift
Bundesvorschrift
Infektionsschutzgesetz - IfSG
» Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (gültig bis 30. September 2022)
Coronavirus-Testverordnung - TestV
» Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (gültig ab 30. Juni 2022)
Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet » Fragen zur Testverordnung.
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV
» Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Corona-ArbSchV
» SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung » Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hier zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz.
Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV
» Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 » Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Reisen in der Zeiten der Pandemie
Niedersächsische Corona-Verordnung Vorgängerfassungen
Niedersächsische Corona-Verordnung Vorgängerfassungen
Die nachstehende Fassung trat am 30. September außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 31. August 2022
Die nachstehende Fassung trat am 31. August außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 22. Juni 2022
Die nachstehende Fassung trat am 22. Juni außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 25. Mai 2022
Die nachstehende Fassung trat am 25. Mai außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 25. April bzw. 2. Mai 2022 (§ 8)
» Hier finden Sie die Vorgängerfassungen aus den Jahren 2020 bis 2022
Niedersächsische Absonderungsverordung (Vorgängerfassungen)
Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 24. September bis 22. Oktober 2022)
Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 27. August bis 24. September 2022)
Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 30. Juli bis 27. August 2022)
Amtliche Verkündung von Verordnungen
Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgt an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Unter https://www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html finden Sie die amtlichen Fassungen der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.